§ 4 LPlG - Wirkung der Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Raumordnungspläne sind rahmensetzende Leitpläne mit der Wirkung, dass alle Träger der öffentlichen Verwaltung unbeschadet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit für ihre Verwirklichung einzutreten haben und keine Planungen aufstellen, bestehen lassen, genehmigen oder verwirklichen sowie Maßnahmen durchführen dürfen, die mit den Raumordnungsplänen nicht in Einklang stehen.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, dass die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Raumordnungspläne beitragen.
(3) Will ein Träger der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts nach Absatz 2 von Zielen eines Raumordnungsplanes abweichen, so ist die Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten Ministerinnen und Ministern und unter Beteiligung der jeweils fachlich berührten Träger der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die Abweichungen auf Grund einer Veränderung der Sachlage nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumordnungspläne in ihren Grundzügen nicht berührt werden.