Versionsverlauf

§ 31 FA-ZVO - Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
Amtliche Abkürzung
FA-ZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
600

Zuständig für Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist die Analyseeinheit für Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen (ARES NRW), die Zentrale Ermittlungsstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn (ZEUS NRW) und die Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Organisierten Kriminalität bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf (Task Force).