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§ 5 KWO LSA - Tätigkeit der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei auf § 10 Abs. 3 KWG LSA hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (§ 10 Abs. 5 KWG LSA) kann unter kürzerer Friststellung geladen werden.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.