§ 8 ParlStSekG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- ParlStSekG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2005
Der Finanzminister wird für das Haushaltsjahr 1986 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags für die Aufgaben des Parlamentarischen Staatssekretärs die erforderlichen Planstellen und Stellen zusätzlich einzurichten und die erforderlichen Haushaltsmittel zu bewilligen.