Art. 12 AGGVG - Gliederung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.

(2) Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.