§ 8 ThürMinG - Amtsbezüge

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet

  1. 1.

    ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 121,745 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes, die Minister in Höhe von 102,565 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes,

  2. 2.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident von monatlich 766,94 Euro, die Minister von monatlich 511,29 Euro.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Familienzuschlag nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Sie haben außerdem Anspruch auf Trennungsentschädigung sowie Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten. Die näheren Bestimmungen werden vom Innenminister und vom Finanzminister durch Rechtsverordnung erlassen.

(3) Für die Amtsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 sind § 2 Abs. 1 und § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Führen die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt nach § 3 Abs. 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.

(6) § 63 des Thüringer Besoldungsgesetzes und § 61 des Thüringer Beamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies beantragen. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung richtet sich nach dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung.

(8) Durch die entsprechende Anwendbarkeit von beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen bleibt das Amtsverhältnis nach § 1 unberührt.