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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 52 PAG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 53),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 54),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 56).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.