Versionsverlauf

§ 54 KV M-V - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e nicht überschritten wird.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.