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§ 99 SächsDO

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat.