§ 99 SächsDO
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beisitzer mitgewirkt hat.