§ 75 HmbSG - Kreiselternrat
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern. Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer.
(2) Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.
(3) Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde, die Ersatzmitglieder und Elternratsmitglieder des Schulkreises sind zur Teilnahme berechtigt. Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Er kann in Ausnahmefällen ohne eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörde tagen.
(4) Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören vor
- 1.
der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises,
- 2.
einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie
- 3.
der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht.