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§ 15 ThürLPlG - Organisation der Regionalen Planungsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Amtliche Abkürzung
ThürLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Organe einer Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Planungsversammlung und das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie einem oder mehreren Stellvertretern. Der Präsident vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft nach außen. Es können Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte entsenden in die Planungsversammlung bei einer Einwohnerzahl

bis80.000zwei Mitglieder,
bis120.000drei Mitglieder,
über120.000vier Mitglieder.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegt wurde. Kreisangehörige Gemeinden entsenden ein Mitglied in die Planungsversammlung, wenn sie im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind. Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder der Planungsversammlung geltende Landesentwicklungsprogramm. Sind mehrere Gemeinden gemeinsam als funktionsteiliges Mittelzentrum im Landesentwicklungsprogramm ausgewiesen, entsenden diese Gemeinden gemeinsam ein Mitglied in die Planungsversammlung. Das Mitglied wird von diesen Gemeinden durch Wahl bestimmt. Handelt es sich bei einer Gemeinde eines funktionsteiligen Mittelzentrums um eine kreisfreie Stadt, die damit bereits nach Satz 1 Mitglied der Planungsversammlung ist, entsenden die andere Gemeinde oder die anderen Gemeinden ein weiteres Mitglied in die Planungsversammlung. Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Jeweils für die Dauer ihrer Amtszeit entsenden

  1. 1.

    die kreisfreien Städte den Oberbürgermeister,

  2. 2.

    die Landkreise den Landrat,

  3. 3.

    die Mittelzentren den Bürgermeister, soweit es sich um Große kreisangehörige Städte handelt, den Oberbürgermeister

in die Planungsversammlung. Deren Stellvertreter sind ihre Vertreter im Amt. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und den Vertretungen der Landkreise für die Dauer der laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Wählbar ist, wer in die jeweilige Vertretung gewählt werden kann; Vertretung untereinander ist nicht zulässig. Für die Wahl der von den Landkreisen zu entsendenden Mitglieder nach Satz 3 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ein Vorschlagsrecht. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.

(4) Die Mitglieder der Planungsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung der gewählten Mitglieder gilt die für Mitglieder des Kreistags, des Stadt- oder Gemeinderats getroffene Regelung entsprechend. Die Entschädigung ist von der entsendenden Körperschaft zu tragen.

(5) Die Regionalen Planungsgemeinschaften regeln ihre Rechtsverhältnisse im Übrigen durch Satzung. Diese ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes anzupassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde und sind innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsgemeinschaften § 99 Abs. 1 und die §§ 100, 112 bis 114 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) entsprechend anzuwenden; § 112 ThürKO findet insoweit keine Anwendung, als die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 ThürKO angeordnet wird. Jedermann kann die Beschlüsse der Regionalen Planungsgemeinschaften bei der regionalen Planungsstelle einsehen. Öffentliche Bekanntmachungen der Regionalen Planungsgemeinschaften erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.