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§ 99 PatAnwO - Keine Verhaftung des Patentanwalts

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden.