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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 73a PersVG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

Freigestellte Personalratsmitglieder in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 299 oder 501 bis 600 Bediensteten, deren Freistellung auf einem Beschluss des Personalrates nach § 39 Abs. 7 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung beruht, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats freigestellt.