§ 105 Nds. PersVG - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Das Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. 1.
    Präsidentin oder Präsident,
  2. 2.
    Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  4. 4.
    Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  5. 5.
    Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  6. 6.
    Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  7. 7.
    Lehrbeauftragte.

(2) Das Gesetz findet ferner unbeschadet der Regelungen in § 75 Nrn. 10 und 14 keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 77 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG).

(3) Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt.

(4) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Frauenbeauftragte und studentische Hilfskräfte.

(5) § 75 Nr. 15 gilt auch für die allgemeinen Bestimmungen nach § 132 Abs. 4 NHG oder auf Grund einer Entscheidung nach § 132 Abs. 5 NHG.

(6) Die Leitung der Hochschule ist übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde im Sinne des Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die endgültige Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluß der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist. An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn er nicht gebildet ist, der Personalrat. Zuständige Einigungsstelle ist die bei der zuständigen obersten Landesbehörde gebildete Einigungsstelle. Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einigungsstellen für einzelne Hochschulen, gemeinsam für mehrere Hochschulen oder gemeinsam für einzelne Dienststellen von Hochschulen zu bilden.