Art. 37a LStVG - Zucht und Ausbildung von Kampfhunden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer Kampfhunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 züchtet oder kreuzt.
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Hunde im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. Art. 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Wer zum 1. Juni 1992 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 31. Oktober 1992 der Kreisverwaltungsbehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der Kreisverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient.
(4) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet,
- 2.die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder
- 3.einer auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.