§ 111 HSchG - Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 110 Abs. 2) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. 2Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer Woche einberufen werden.

(2) Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann bei Entscheidungen nach § 129 Nr. 1 bis 7 die Schulkonferenz, bei Entscheidungen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 die Gesamtkonferenz die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig, nachdem sie dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 2In dringenden Fällen kann es den vorläufigen Vollzug anordnen.

(4) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen; Abs. 3 gilt entsprechend.