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  • ab 31.10.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22i AGGVG - Anfechtung von Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3000, 310, 3120

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein vorausgehendes Beschwerdeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht stattfindet.