§ 14 BbgKWahlG - Gliederung der Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet,
- 2.
der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter berufen. Der vom Amtsausschuss berufene Wahlleiter übernimmt die Aufgaben der Wahlleiter der Gemeinden und beruft die Beisitzer des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.