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§ 46 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 45 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.