§ 17 SUKG - Richter
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-11
(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinterbliebenen.
(2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisherigen Wohnort gleich.