§ 34 SchO - Vollstreckung aus dem Vergleich
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel auf der nach §§ 32 und 33 herzustellenden Ausfertigung erteilt das zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls sich nicht das Protokoll in seiner Verwahrung befindet, das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.