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§ 86e SchulG LSA - Übergangsregelung zu § 41 Abs. 1

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Ab dem 1. August 2006 können die Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben die Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine entsprechende Vereinbarung nach § 66 getroffen.