§ 67 PersVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, mindestens eine weitere, nicht auf Wunsch der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit einzuberufen.