§ 15 GewStG 1999 - Pauschfestsetzung
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.