Versionsverlauf

§ 15 GewStG 1999 - Pauschfestsetzung

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz 1999 (GewStG 1999)
Amtliche Abkürzung
GewStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.