§ 195 BRAO - Gebührenfreiheit. Auslagen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 195: GKG 360-1

Für das ehrengerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die baren Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.