§ 56a BremSchulG - Meldepflicht durch Privatschulen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,
- 1.der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
- 2.die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.