Art. 18 BauKaG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-I
(1) Die Kammern können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(2) Die Kammern haben durch Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Berufsordnung),
- 2.
die Wahl und die Zusammensetzung der Vorstände,
- 3.
die Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlungen sowie deren Ausschüsse,
- 4.
die Schlichtungsausschüsse,
- 5.
die Beiträge und Gebühren,
- 6.
die Bildung von Untergliederungen und
- 7.
die Haushaltspläne.
(3) 1Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung. 2Satzungen nach Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.