§ 124 SächsDO - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die als Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Teils und des § 84 anzusehenden Bezüge.
(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Zum Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des BeamtVG, nicht jedoch ein zum Zeitpunkt der Aberkennung des Ruhegehalts zustehender Ausgleich nach Artikel 2§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094). Artikel 2§ 2 des 2. HStruktG findet auf den Unterhaltsbeitrag keine Anwendung.