§ 202 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 78b bis 78e und § 85a gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.
(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
(4) Professoren dürfen im Rahmen von § 92 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 92 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum Rektor keine Anwendung.