§ 14c SchwpestV - Weiter gehende Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchwpestV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-41-20

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen für den gefährdeten Bezirk oder das Überwachungsgebiet weiter gehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt.