§ 75 AsylVfG - Aufschiebende Wirkung der Klage

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) 
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

1Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. 2Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 3§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.