§ 25 PPVO - Besondere Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-11
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164) werden nur Personen anerkannt, die
- 1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- 2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 26, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
- 3.
als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach § 2 Absatz 1 Prüfverordnung keiner fachlichen Weisung unterliegen.