§ 205 LBG - Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Bereitschaftspolizei.
(2) Welche Beamten im einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt der Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.