§ 13 AFBG - Darlehnsbedingungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit diesem einen privatrechtlichen Vertrag über ein Darlehn in der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe zu schließen. Der Darlehnsvertrag kann auch über einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid angegebene Darlehn geändert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle einer Änderung zu Gunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur, soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehnsbeträge sind unverzüglich an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darlehnsvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bedingungen enthalten.
(2) Das Darlehn nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit des Darlehns, längstens für zehn Jahre, ein Festzins zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
(3) Das Darlehn ist während der Dauer der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin zins- und tilgungsfrei.
(4) Das Darlehn nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehn bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehnsbeträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unverzüglich, zu zahlen. Das Darlehn nach § 12 Abs. 1 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, in der Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4.000 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Über die Auszahlung höherer Darlehn trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehnsnehmer oder der Darlehnsnehmerin eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren.
(5) Das Darlehn ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einem Betrag verlangen. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehn kann auch in Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.
(6) Gründet oder übernimmt der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag 75 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehns erlassen, wenn der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin
- 1.die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr führt und
- 3.spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf.
In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Verlangen des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin bis zu dem Betrag, der nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehnsschuld erhöht sich um die nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nach Satz 1 nicht erfüllt werden.
(7) Für jeden Monat, für den der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin glaubhaft macht, dass
- 1.sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt,
- 2.er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
- 3.er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist,
wird auf sein oder ihr Verlangen die Rückzahlungsrate nach Absatz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten gestundet. Der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Stundung jede nach der Geltendmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende Änderung seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des Stundungszeitraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehnsnehmer oder die Darlehnsnehmerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachweist. Außer den Kindern des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin werden die ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten berücksichtigt.
(8) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehnsnehmer oder der Darlehnsnehmerin - unbeschadet der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 - die Höhe der Darlehnsschuld, die zu diesem Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
(9) Mit dem Tod des Darlehnsnehmers oder der Darlehnsnehmerin erlischt die Darlehns(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.
(10) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung wird die Darlehnsrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr.