§ 4b ABKG - Vorwarnmechanismus
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen, die oder der die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation gemäß § 4 oder § 6 als Angehörige oder Angehöriger eines der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufe beantragt hat und bei der oder dem nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass sie oder er dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Meldung erfolgt mittels einer Warnung über das IMI, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
- 1.
dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
- 2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
- 3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
- 4.
dass ihr im Fall von Schäden, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten des IMI übermittelte Warnungen entstanden sind, ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Warnungen im IMI sind innerhalb von drei Tagen zu löschen, wenn die in Absatz 2 genannte Gerichtsentscheidung geändert wird. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten.