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§ 147 HGO - Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Die Landesregierung soll mit den Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung ihrer Interessen bilden, Verbindung wahren. Sie soll diese Vereinigungen bei der Vorbereitung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, hören.