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§ 23 LWaldG - Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Satz 1 Nummer 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken; der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind angemessen zu berücksichtigen. § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.