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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 56 ThürBO - Bauherrschaft

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr (Bauherrschaft) hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 zu bestellen, soweit sie nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geeignet ist. Der Bauherrschaft obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Sie hat die zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn den Namen der bauleitenden Person und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. Wechselt die Bauherrschaft, hat die neue Bauherrschaft dies der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrschaft auf, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine sie vertretende Person bestellt wird, die die der Bauherrschaft nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 VwVfG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist.