§ 39 SchulG - Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,

  2. 2.

    das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,

  3. 3.

    die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,

  4. 4.

    die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "emotional-soziale Entwicklung", "Autismus" und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,

  5. 5.

    die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,

  6. 6.

    die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,

  7. 7.

    das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,

  8. 8.

    die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife,

  9. 9.

    die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung,

  10. 10.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind,

  11. 11.

    das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Inklusiven Schwerpunktschule bei Überschreitung der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Aufnahmekapazität, wobei die Spezialisierung der Schule für einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die Erreichbarkeit anderer vergleichbar geeigneter Schulstandorte und die pädagogisch sowie organisatorisch sachgerechte Verteilung der verfügbaren Plätze innerhalb der verschiedenen Förderschwerpunkte an der jeweiligen Schule sowie an den alternativen Standorten zu berücksichtigen ist,

  12. 12.

    die Ausgestaltung der Auftragsschulen für Autismus.