Anlage 2 HBeihV - Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)

Bibliographie

Titel
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HBeihVO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-66
  1. 1.

    Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen sind nach folgenden Maßgaben beihilfefähig.

  2. 2.

    Aufwendungen nach den Abschnitten C Nr. 214 bis 217 und Nr. 220 bis 224, F, G (ausgenommen Aufwendungen für Personen, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), H, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur beihilfefähig, wenn Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes) angehören.

  3. 3.

    Bei einer Behandlung nach den Abschnitten C Nr. 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandene Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen sind zu zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik zur Hälfte beihilfefähig.

  4. 4.

    Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

    • - die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,

    • - ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

  5. 5.

    Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

    • - Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien) nicht nur unbedeutender Art,

    • - Zahnbetterkrankungen - Parodontopathien

    • - umfangreiche Gebisssanierung, d. h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,

    • - umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.

Außerdem ist der erhobene Befund nach Blatt 3 des nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatts zu belegen.

  1. 6.

    Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:

    • - Einzelzahnimplantat,

    • - Freiendsattel-lmplantat, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,

    • - Fixierung von Totalprothesen.

  2. 7.

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

    1. 7.1

      Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden, ausgenommen Verblendungen im Seitenzahnbereich,

    2. 7.2

      große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet; werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im Einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig,

    3. 7.3

      mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zahnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,

    4. 7.4

      Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten wie für Charakterisierung.

  3. 8.

    Bei dem Cerec-Verfahren Inlay sind neben den angemessenen Gebühren für die zahnärztliche Leistung die Material- und Laborkosten bis zu der Höhe zu berücksichtigen, in der sie bei Goldinlays beihilfefähig wären.

  4. 9.

    Bei gesetzlich Versicherten gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf 60 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewahrte Leistung und ist in dieser Höhe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 voll auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen.

  5. 10.

    Angemessene Material- und Laborkosten sind auch bei der Behandlung durch privatliquidierende Zahnärzte die für gesetzlich krankenversicherte Personen berechenbaren Aufwendungen.