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§ 53 LWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen § 48 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
  2. 2.
    entgegen § 30 Abs. 1 während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, indem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild beeinflusst oder eine Unterschriftensammlung betreibt oder
  3. 3.
    entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.