§ 15a GBRegVO - Zuständige Stelle für die Anlegung eines Ersatzregisters
Bibliographie
- Titel
- Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- GBRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 315.15
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in die elektronisch geführten Register nicht nur kurzzeitig nicht möglich, so kann der Direktor des Amtsgerichtes Stendal anordnen, dass Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Nach der Herstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Die elektronische Einsicht in das Registerblatt darf erst nach der Übernahme gestattet werden.
(2) Können elektronische Anmeldungen und Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen werden, so kann der Direktor des Amtsgerichtes Stendal anordnen, dass Anmeldungen und Dokumente auch in Papierform zu den elektronisch geführten Registern eingereicht werden können. Die aufgrund einer solchen Anordnung in Papierform eingereichten Schriftstücke sind unverzüglich in die elektronisch geführten Register zu übertragen.