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  • ab 02.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 55 SBG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-12

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.