§ 52 HSchG - Besonderer Unterricht in der Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
In der Berufsschule kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung außer in den Formen der inklusiven Beschulung in der Regelklasse auch als teilweise Teilnahme nach § 51 Abs. 2 oder in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.