§ 44 BremPolG - Bestandsdatenerhebung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bestandsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes oder die nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.