§ 185 LBG - Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit (§§ 18 bis 31) sowie über das Höchstalter bei der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).
(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.