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§ 18 ArchG - Berufswidrige Handlungen

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Mitglieder der Kammer, auswärtige Dienstleister nach § 8 und Gesellschaften, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, haben sich wegen Handlungen, die gegen die Berufsordnung verstoßen, in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.

(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht den Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens bilden.

(3) Auf Antrag eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.

(4) Der Landesvorstand kann auf Vorschlag des Kammeranwalts das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 rügen, wenn durch das Verhalten Pflichten verletzt worden sind und die Schuld gering ist. Der betreffende auswärtige Dienstleister ist vorher durch den Kammeranwalt zu hören. Er kann gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Landesvorstand Einspruch einlegen; in diesem Falle muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Architekten oder Stadtplaner wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.