Versionsverlauf


  • ab 10.11.1977 (außer Kraft)

§ 60 HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1)

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).