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§ 48 NKWG - Inhalt der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 46 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung:

  1. 1.

    Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

  2. 2.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

  3. 3.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zu Grunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

  4. 4.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zu Grunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zu Stande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird

    1. a)

      das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

    2. b)

      die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 46 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

  1. 1.
    ob die Einwendungen begründet sind,
  2. 2.
    ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.