§ 77 SächsPersVG - Mitwirkungsrechte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.

    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,

  2. 2.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  3. 3.

    Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen,

  4. 4.

    Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans nach § 4 SächsFFG.

(2) Bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Der Hauptpersonalrat hat den Hauptpersonalräten bei den betroffenen obersten Dienstbehörden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppelt sich die Frist des § 76 Abs. 2 Satz 1. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.